Eine weitere Möglichkeit der Steuerersparnis für Studenten und Lernende ist das Geltendmachen von Berufsausbildungskosten. Darunter versteht der Gesetzgeber die “Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf, d.h. zur Erlangung der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang.”
Voraussetzung dafür ist, dass “die eigene Berufsausbildung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis” steht oder in einem hinreichend konkretem, objektiv festellbaren mit der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht”.
Diese sind hingegen als Kosten der Lebensführung bzw. Sonderausgaben beschränkt abzufähig zu berücksichtigen. Diese Kosten werden ebenfalls bis zu 920 Euro jährlich anerkannt. Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.227 Euro bei auswärtiger Unterbringung.
Mittlerweile sind Aufwendungen dafür auch dann als Fortbildungskosten zu werten, wenn die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, u.a. bei Aufwendungen für
- ein (berufsbegleitendes) Studium oder
- Aufwendungen für Umschulungen.
Entscheidend dabei ist, dass die Aufwendungen in einem “objektiv feststellbaren Zusammenhang” mit den steuerbaren Einkünften stehen.