Im Gegensatz zum Leistungen aus dem BAföG sind die direkten Adressaten des Kindergeldes Ihre Eltern. Es soll diese finanziell entlasten, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es ist somit keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichzahlung.
Genau genommen wird den Eltern monatlich ein entsprechender Steueranteil auf ihr Einkommen ausgezahlt. Alternativ können den Eltern Steuerfreibeträge für die Kinder gewährt werden. Dieser liegt momentan jährlich bei 7620€ (letzte Erhöhung 01.07.2019).
Förderungshöhe des Kindergeldes
Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, um das wievielte Kind mit Kindergeldanspruch es sich handelt (Geschwister, die z.B. die Altersgrenze überschritten haben, fallen somit raus). Aktuell liegt der Satz bei 204 Euro (für das 1. + 2. Kind), 210 Euro (3.Kind) und 235 Euro (jedes weitere Kind).
Dauer und Geltung der Kindergeld-Förderung
Prinzipiell endet der Anspruch auf Kindergeld mit Ihrem 18. Geburtstag.
Darüber hinaus können Ihre Eltern Kindergeld beantragen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden (d.h. Sie erwerben darin notwendige Kenntnisse, um einen angestrebten Beruf auszuüben). Dieser Antrag muss mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich bei der Familienkasse gestellt werden. Ob es sich bei der Ausbildung um eine Erst-, Hochschul- oder Weiterbildung handelt, ist zunächst einmal unwichtig (auch freiwillige Praktika sind unter bestimmen Voraussetzungen förderfähig). Hauptsache ist, Sie betreiben die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig. Das Höchstförderalter erweitert sich damit auf 25 Jahre. Die Monate die für einen Wehr- oder Zivildienst geleistet wurden, werden schließlich noch auf die Altersgrenze angerechnet. Auch im Falle einer Arbeitslosigkeit erhalten die Eltern noch bis zum 21. Geburtstag des Kindes Kindergeld. Im Falle einer Behinderung kann der Anspruch sogar noch über das 25. Jahr bestehen.
Wichtig: Damit Ihre Eltern Kindergeld berechtigt bleiben, muss nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Dies wird jedoch über das Jahr hinweg beobachtet, das heißt wer in den Semester- oder Schulferien mehr arbeitet erhält ebenfalls weiter Kindergeld. Außerdem gibt es bei der Tätigkeit auch keine Einkommensgrenze des Kindes mehr.
Antrag und weitere Informationen über Kindergeld
Wer Kindergeld beziehen möchte, muss einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen, und zwar ausschließlich schriftlich. Der Antrag darf dabei rückwirkend nur bis zu 6 Monate gestellt werden. Die Arbeitsagentur stellt zu diesem Thema außerdem ein Merkblatt (pdf-Download) bereit.