Auch für Studenten hat sich im Jahr 2015 im Steuerrecht einiges geändert. Neben neuen Regelungen zur Erstausbildung und Erststudium sind auch die Werbungskosten für Studenten von den Änderungen betroffen. Diese dürfen nur noch als Sonderausgaben gelten gemacht werden – ein Steuernachteil für Studierende. Gerade die Regelungen zur Erstausbildung waren bisher sehr lasch gehalten. Mit den Änderungen tragen Studenten künftig höhere Steuerlasten, als bisher.
Was hat sich geändert im Steuerrecht für Studenten?
Bisher konnten Studenten Lehrgänge, die sie vor Beginn des Studiums absolviert haben, als Erstausbildung anerkennen lassen – unabhängig von der Dauer des Lehrgangs. Diese Kosten konnte der Student von der Einkommenssteuer absetzen lassen.
Das ist mit den aktuellen Änderungen nicht mehr uneingeschränkt möglich. Der Gesetzgeber hat die Dauer für eine Erstausbildung nun auf mindestens ein Jahr festgelegt. Das heißt, dass Studenten Lehrgänge nur noch als Erstausbildung anerkennen lassen können, wenn diese mindestens ein Jahr lang liefen. Lehrgänge mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gelten nun nicht mehr als Erstausbildung und können nicht mehr von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
Sonderausgaben im Erststudium – Änderung mit Auswirkungen
Künftig können Studierende Ausgaben, die während des Erststudiums anfallen, nur noch als Sonderausgaben geltend machen. Diese Änderung lohnt sich jedoch nur für Studierende mit einem hohen Einkommen. Da Studenten eher selten höhere Einkommen aufweisen können, dürften die meisten Studenten nun erhebliche Einbußen hinnehmen müssen. Mit einer Höchstgrenze von 6.000 Euro ist ein Gewinn kaum machbar. Inzwischen macht diese Regelung nur noch für Studenten Sinn, die ein Zweitstudium oder bei Bachelor-Studiengängen einen Master machen.
Da aber noch längst nicht entschieden ist, ob die Kosten eines Erststudiums Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, sollten auch andere Studierende weiterhin alle Belege über die Kosten ihres Erststudiums aufheben. Das letzte Wort liegt beim Bundesverfassungsgericht.
Was könnten Studenten als Werbungskosten geltend machen?
Sollte die neue Regelung doch noch durch das Bundesverfassungsgericht gekippt werden, können Studenten wieder Kosten für Unibeiträge, Studiengebühren, Taschenrechner, Computer, allgemeine Arbeitsmittel, Kopien, Fachbücher und Fachzeitschriften sowie die Fahrtkosten zur Universität per Pendlerpauschale sowie für Prüfungen geltend machen. Ebenfalls möglich ist das Absetzen von Zinsen des Studienkredits. Dazu gehört nicht die klassische Ausbildungsförderung, da es sich hier um ein zinsloses Darlehen handelt. Raten ohne Zinsen können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Studenten, deren Fachbücher durch Stiftungen finanziert werden, dürfen diese ebenfalls nicht erneut beim Finanzamt geltend machen.
Müssen Studenten überhaupt Steuern bezahlen?
Grundsätzlich gilt, dass Studenten erst steuerpflichtig werden, wenn die Einnahmen nicht aus steuerpflichtigen Tätigkeiten stammen. Zu den nicht steuerpflichtigen Einnahmen gehören beispielsweise Einnahmen aus der Ausbildungsförderung und Stipendien. Gehen Studenten aber arbeiten und erhalten Geld dafür, können Steuern und damit auch eine Steuererklärung anfallen.
Doch auch hier gibt es Unterschiede. Handelt es sich bei der Tätigkeit um einen 450-Euro-Job, ist dieser normalerweise vollständig sozialversicherungs- und steuerfrei. Alle anderen Jobs sind steuerpflichtig – unabhängig davon, ob es sich dabei nur um einen Gelegenheitsjob, ein bezahltes Praktikum oder einen Ferienjob handelt. Dann laufen die Einnahmen über die Lohnsteuerkarte und der Arbeitgeber muss Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abführen.
Viele Studenten erhalten diese Steuern oft über den Lohnsteuerausgleich bei der Lohnsteuererklärung zurück. Über die Steuererklärung können dann auch Kosten geltend gemacht, die die Steuern mindern. So erhalten Studenten, die weniger als 11.000 Euro brutto im Jahr verdient haben, oft alle gezahlten Steuern vom Finanzamt zurück. Liegt der Verdienst drüber, kann es durch die Geltendmachung der Pendlerpauschale bei langen Anfahrtswegen ebenfalls zur Rückerstattung gezahlter Steuern kommen.
Um genau zu sehen, was am Ende des Monats an „Netto“ noch übrigbleibt, empfehlen sich Online Brutto-Nettorechner, die mit den entsprechenden Daten die Steuern automatisch berechnen.
Wie sieht es mit selbstständigen Studenten aus?
Sind Studenten als Selbstständige tätig, fallen ebenfalls Steuern an. Dazu müssen sämtliche Belege aufgehoben werden, die für die Steuer wichtig sind. Das können Kosten für Porto, Arbeitsmaterialien oder das Werbegeschenk sein. Am Ende des Steuerjahres geben sie eine Einnahmenüberschussrechnung mit der Aufzeichnung aller Ausgaben und Einnahmen und eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt ab. Handelt es sich um größere Betriebe wird eine Bilanz fällig. Das ist allerdings bei Studenten nur bei Ausnahmen der Fall. Werden Einkommenssteuern fällig, setzt das Finanzamt vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlungen fest.
Zur Entlastung Selbstständiger mit sehr kleinen Unternehmen gibt es die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Bei dieser Regelung können sich Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das heißt sie weisen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen diese demzufolge auch nicht an das Finanzamt zahlen. Nachteil ist, dass sie selbst auch keine gezahlten Umsatzsteuern für Arbeitsmittel, etc. absetzen können.
Als Kleinunternehmer gilt, wenn er im Vorjahr bzw. im ersten Jahr der Selbstständigkeit nicht mehr als 17.500 Euro eingenommen hat. Ab einen Umsatz von 17.501 Euro werden Umsatzsteuern fällig, die dann auch für die nächsten fünf Jahre gezahlt werden müssen.
In solchen Fällen macht es manchmal Sinn, gleich von vornherein Umsatzsteuern an das Finanzamt abzuführen, um hohe Nachzahlungen am Ende des Steuerjahres zu vermeiden.
Wichtig! Studenten, die über einen Studienkredit, Ausbildungsförderung oder Stipendien ihr Studium finanzieren und nebenbei arbeiten gehen, sollten sich vor Aufnahme der Tätigkeit über mögliche Einschränkungen bei den Arbeitszeiten während des Studiums informieren. Unter Umständen kann es zum Verlust der Förderung kommen. Eine vorherige Beratung ist daher sinnvoll.
Steuern sparen für Studenten
In der Realität sind kleinere Neuerungen im Steuerrecht gar nicht so selten wovon auch Studenten betroffen sein können. Entweder ist man im Thema drin, bezieht regelmäßige News zu steuerrechtlichen Fragen und kann somit auch entsprechend seine Steuerlast am Ende des Jahres minimieren. Andererseits ist Tatsache, dass viele Studenten mit der Steuererklärung selbst schon überfordert sind, geschweige denn mit den steuerrechtlichen Behandlung von Sachverhalten, weshalb oft gar keine Steuererklärung abgegeben wird. Dabei lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten durchaus. Meistens ist aufgrund der Sachkenntnis jedoch externe Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärungen notwendig. Alternativ gibt es Software Programme, die einem bei der Erstellung und Übermittlung von Steuererklärungen helfen.
Steuersparen leicht gemacht mit Hilfssoftware
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