Die Schwierigkeiten eines Studiums und die gleichzeitige Erziehung eines Kindes lassen sich dank der Unterstützung durch das Studentenwerk und den Staat heutzutage gut bewältigen.
Neben einem umfangreichen Angebot an Betreuungsmöglichkeiten gibt es für Studenten mit Kind vielfältige Beratungsangebote, spezielle Wohnungen Spiel-, Still- und Wickelräume, Spielecken in der Mensa und eine Kinderausstattung. Auch spezielle Nahrungsangebote gibt es inzwischen für Kinder von Studenten in den Mensen der Hochschulen.
Betreuung während des Studiums – gewusst wie
Trotz der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz hapert es nach wie vor an freien Betreuungsplätzen. Die Situation sieht an den deutschen Hochschulen nicht anders aus. Lange Wartezeiten auf einen freien Betreuungsplatz sind an den Hochschulen die Regel. Deshalb gilt auch hier: Rechtzeitig einen Antrag auf einen Kindergartenplatz stellen. Rechtzeitig bedeutet, sofort mit der Bestätigung der Schwangerschaft einen Antrag in der Kindertagesstätte zu stellen. Das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule gibt gern die Daten aller potenziellen Kindergärten für Studenten heraus.
Zirka die Hälfte aller existierenden Plätze für Studierende mit Kind sind für Kinder unter drei Jahren vorgesehen. Viele Studentenwerke bieten zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der regulären Betreuungszeiten, z. B. am Wochenende und in den Ferien, und flexible Kurzbetreuungsangebote an.
Sollten keine Betreuungsangebote an den Universitäten bestehen, haben Studenten das Recht auf einen “normalen” Kindergartenplatz.
Finanzielle Unterstützung für Studierende mit Kind
Betreuungsgeld
Auch Studierende haben einen Anspruch auf das Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld wurde im August 2013 für all jene Eltern eingeführt, die keinen Kindergartenplatz erhalten haben und dadurch ihre Kinder zu Hause selbst betreuen müssen. Eltern erhalten pro Monat 150 Euro für die Betreuung.
Betreuungskostenzuschuss
Studierende haben bekanntlich wenig Geld. Mit einem Kind verbessert sich die finanzielle Situation nur unwesentlich und meistens nicht zum Besseren.
Da Betreuungsplätze nicht billig sind, bietet das Jugendamt für solche Fälle die Möglichkeit eines Betreuungskostenzuschusses. Diesen Zuschuss können die Eltern beim zuständigen Jugendamt stellen. Er gilt für Betreuungsplätze in Kinderkrippen, Kindergärten und Tagesmütter.
Elterngeld
Das Elterngeld ist für Eltern gedacht, die vor der Geburt ihres Kindes berufstätig waren. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das die Eltern vor der Schwangerschaft hatten.
Nur wenige Studenten studieren nach einer Berufstätigkeit. Deshalb ist das Elterngeld kaum für Studierende geeignet.
Studierende mit einer vorangegangenen Berufstätigkeit können das Elterngeld bzw. das Elterngeld Plus beantragen.
Unterstützung trotz BAföG
Für Studierende mit Kind bzw. für schwangere Studentinnen gelten besondere Regelungen. Studierende, die mit einem Kind unter 10 Jahren unter einem Dach leben, können einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro für das erste Kind und 85 Euro für das zweite Kind beantragen.
Den Kinderbetreuungszuschlag kann nur ein Elternteil beantragen. Beziehen beide Elternteile BAföG, hat einer der Beiden keinen Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag.
Kindergeld
Natürlich erhalten auch Studierende mit einem Kind das staatliche Kindergeld in Höhe von 188 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Ab dem 1. Januar 2016 soll das Kindergeld um 2 Euro monatlich erhöht werden.
Studierende mit Kind können das Kindergeld bei ihrer zuständigen Familienkasse beantragen. D. h. es ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk der Studierende mit Kind seinen Hauptwohnsitz hat.
Kinderzuschlag
Reicht das Geld der studierenden Eltern nicht für den Unterhalt der Kinder, können sie den Kinderzuschlag beantragen. Auskünfte dazu erteilt das zuständige Studentenwerk.
Mutterschaftsgeld
Studentinnen mit Kind, die familienversichert sind, und vorher eine geringfügige Beschäftigung hatten, können beim Bundesversicherungsamt in Bonn Mutterschaftsgeld beantragen.
Studentinnen, die zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Geburt gesetzlich krankenversichert (Minimum: 12 Wochen) waren, und einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sind, haben ebenfalls Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Unterhaltsgeld
Alleinerziehende Studentinnen können Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen. Der Unterhaltsvorschuss gilt nur für Kinder unter 12 Jahren. Der Antrag kann beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.
Bundesstiftung “Mutter und Kind”
Diese Bundesstiftung ist für Schwangere gedacht, die aufgrund der finanziellen Situation die Schwangerschaft beenden möchten. Die Stiftung gewährt finanzielle Hilfen für jene Schwangere, die sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Der Antrag kann bei einer der Schwangerschaftsberatungen gestellt werden.
Sozialgeld
Studierende ohne Anspruch auf staatliche Hilfen können trotzdem Sozialgeld für ihre Kinder beantragen. Der Antrag dafür kann beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden.
Einige Studentenwerke bieten ebenfalls materielle oder finanzielle Unterstützungen an. Das kann ein Begrüßungsgeld für das Baby, aber auch die Grundausstattung sein. Informationen zum Antrag gibt das zuständige Studentenwerk.
Mit Beratung durch den Elternalltag im Studium
Junge Eltern haben viele Fragen zum Alltag mit einem Kind. Gerade während des Studiums tauchen viele Probleme auf, die gelöst werden müssen.
Die Studentenwerke der jeweiligen Hochschulen halten häufig spezielle Informations- und Beratungsangebote für Studierende mit Kind bereit. In diesen Beratungen beantworten speziell ausgebildete Berater Fragen zum Studium mit Kind, dessen Finanzierung und Vereinbarkeit.
Die erste Anlaufstelle für schwangere Studierende sollte das Studentenwerk der Hochschule sein. Hier bekommen die Studenten erste Auskünfte und weiterführende Hilfestellungen, damit das Studium mit einem Kind trotz des Kindes ein erfolgreiches Studium wird.